Auszug aus der Satzung in der Fassung vom 02.05.2016

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Ursula Lachnit-Fixson Stiftung“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung unterstützt die im Jahre 1988 gegründete Stiftung „Neue Synagoge – Centrum Judaicum“ (Berlin) bei der Erfüllung der Aufgabe, dem Andenken an die jüdischen Menschen in der Zeit   nationalsozialistischer Verfolgung zu dienen, insbesondere ihr Wirken in der deutschen Geschichte sowie ihre wissenschaftlichen und kulturellen Leistungen als Teil des deutschen kulturellen Erbes zu pflegen und zu bewahren.
Die Stiftung hat außerdem die Aufgabe, die Integration jüdischer Bürger in Deutschland, insbesondere in Berlin, aktiv zu fördern.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene.

(3) Dieser Zweck soll durch die Vergabe von Stipendien, Reisekostenzuschüssen, Druckkostenzuschüssen und ähnliche Zuwendungen sowie im Einzelfall durch Projekte und durch die Förderung von Projekten, welche dem Dialog zwischen jungen Menschen in Berlin und Israel dienen, verwirklicht werden, zu vergeben insbesondere den junge Wissenschaftler der Geistes- und Naturwissenschaften und insbesondere für Arbeiten zur Geschichte der Berliner Juden oder für Arbeiten, die der Integration jüdischer Bürger dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Sie ist selbstlos tätig, eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(3) Die Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Evtl. Zustifter dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten.